Bitte beachten Sie dass lediglich der Grundfreibetrag automatisch gewährt wird. Für jede weitere Erhöhung ist eine P-Konto Bescheinigung vorzulegen
Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos bedeutet dies, dass jeder Kontoberechtigte am besten schon dann, wenn mit Pfändungen zu rechnen ist, ein Einzelgirokonto eröffnet, bevor jeweils die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Bei Einrichtung oder Umwandlung müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, denn jede Person darf nur eins haben. Das kann überprüft werden. Falsche Angaben hierbei können strafbar sein.
Wenn Sie ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt haben, gilt automatisch ein Pfändungsschutz für den gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag von 1.178,59 Euro je Kalendermonat. Dieser Betrag ist festgelegt. Egal, ob die Pfändung am ersten oder am letzten eines Monats bei dem Kreditinstitut eingeht. Über diesen Betrag, kann der Kontoinhaber frei verfügen, auch wenn das Konto gepfändet wurde. Natürlich nur, sofern auch ein solcher Betrag auf dem Konto eingegangen ist. Auf die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Rente, Einkommen Selbstständiger) und den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht mehr an.
Das P-Konto bietet somit Schutz vor Kontopfändungen in drei Stufen:
wenn z.B. Unterhaltspflichten bestehen, können Sie einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen. Hierfür wird eine Bescheinigung gem. § 850k ZPO benötigt, um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen. Wo Sie die Bescheinigung erhalten, lesen Sie weiter unten.
Bescheinigt werden können z.B.:
Den Ihnen zustehenden Freibetrag könne Sie hier berechnen. Ebenfalls könne Sie hier Ihre Bescheinigung sofort bestellen.
Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte.
Mit Hilfe einer P-Konto-Bescheinigung können Sie den gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag von Ihrem P-Konto erhöhen. Damit können Sie außerdem noch andere über die oben genannten pauschalierten Freibeträge hinausgehende Freibeträge gegenüber Ihrer Bank nachweisen (z. B. einmalige Sozialleistungen oder laufende Leistungen, die Sie zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwandes erhalten), so dass dann auch diese Beträge auf dem Konto nicht gepfändet werden können.
Sie haben vier Wochen nach Zustellung der Pfändung bei Ihrer Bank Zeit, Ihr Konto auch rückwirkend in ein P-Konto umzuwandeln. Die Bank richtet sodann den Ihnen zustehenden Freibetrag rückwirkend ein.
Übersteigen die Sozialleistungen mit den gesamten Einkünften den Freibetrag, sind die Beträge pfändbar. Wohngeld, Erziehungsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld sind nur pfändungsfrei, wenn die Pfändung bei der auszahlenden Stelle erfolgt.
Alternativ kann man eine Freigabe der Beträge bei Gericht beantragen. Über eine P-Kontobescheinigung sind die Beträge jedoch nicht geschützt.
Hier können Sie schnellstmöglich an eine Bescheinigung gelangen und Ihr Existenzminimum über den Grundfreibetrag des P-Kontos hinaus sichern. Wir stellen Ihnen diese anerkannte Bescheinigung aus und senden sie postalisch an Sie oder Ihre Bank direkt zu. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt. Optional können Sie die Direktzustellung an die Bank auswählen um wertvolle Zeit zu sparen.
Weitere Stellen können Jugendamt, Familienkasse, Jobcenter, Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und Steuerberater sein. Leistungsbescheide dienen zusätzlich als Nachweis.
Für den erhöhten Freibetrag muss der Kontoinhaber der ausstellenden Institution oder Person geeignete und aktuelle Unterlagen nachweisen. Nachfolgend ein paar Beispiele (falls zutreffend):
Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen:
Sollte die Bank die Bescheinigung nicht akzeptieren oder Sie über die genannten Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhalten, können Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Dieses muss auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmen.
Grundsätzlich darf die Bank nur bestimmte Bescheinigungen akzeptieren:
Bitte beachten Sie, dass keine der genannten Stellen zur Bescheinigung verpflichtet sind.
Nein! Sie sollten jeden Monat über Ihre kompletten Freibeträge verfügen. Das Konto darf kein Guthaben mehr aufweisen. Hierdurch ergeben sich ggf. pfändbare Beträge.
Sozialleistungen oder Gehälter, die am Ende eines Monats eingehen werden in Höhe des eingerichteten Betrags im Folgemonat freigeben. Am Ende eines laufenden Monats können diese jedoch geblockt sein.
Ja! Da Sie lediglich über ein P-Konto verfügen dürfen, wird die Einrichtung eines P-Kontos der Schufa gemeldet und eingetragen.
Sofern das P-Konto gekündigt oder in ein “normales” Girokonto umgewandelt wird, wird der Eintrag in der Schufa gelöscht.
Nein! Die Pfändungsfreibeträge aufgrund einer Gehaltspfändung können von den Pfändungsfreibeträgen auf dem Konto abweichen. Sie erhalten auf einem P-Konto lediglich die Mindestfreibeträge.
Sofern auch eine Lohnpfändung vorliegt oder Ihnen die Freibeträge auf dem P-Konto nicht ausreichen, setzen Sie sich gerne mit uns hier in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ja! Sofern Sie ein Einzelunternehmen führen, kann auch ein Geschäftskonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Beachten Sie jedoch hierbei, dass auch Sie dann nur die Grundfreibeträge einrichten können.