Zu den Sozialleistungen mit Körperschadensausgleichsfunktion zählen insbesondere:
- Grundrente (wird geleistet ab einem Grad der Beschädigung von 30%)
- Schwerstbeschädigtenzulage zur Grundrente (wird geleistet ab einem Grad der Beschädigung von 50%)
- Pflegezulage für (Schwer)Beschädigte
- Kleiderverschleißzulage
- Persönliches Budget eines behinderten Menschen (soll dem behinderten Menschen die eigenverantwortliche Beschaffung aller notwendigen Reha-Leistungen ermöglichen)
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (Rehabilitationsträger / gesetzlichen Pflegeversicherung)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (wie Fahrtkosten, Zusatzkosten für eine behindertengerechte Wohnung)
Keine Geldleistungen in diesem Zusammenhang sind:
Lohnersatzleistungen, wie Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsschadensausgleich, Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld, sind keine Geldleistungen, die einen durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen und können nicht bescheinigt werden.